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Film und Medien Stiftung NRWHilfsprogramm der Bundes- und Länderförderer für die Film- und Medienbranche

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und ihren Auswirkungen auf die Film- und Medienbranche haben die Bundes- und Länderförderer ein gemeinsames Hilfsprogramm mit Maßnahmen in den Bereichen Produktion, Verleih und Kino entwickelt.

Das Hilfsprogramm umfasst ein Gesamtvolumen von 15 Mio. Euro und wird gemeinsam getragen von den Länderförderern FilmFernsehFonds Bayern (FFF), Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein (FFHSH), Film- und Medienstiftung NRW (FMS), HessenFilm, Medienboard Berlin-Brandenburg (MBB), Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG), Mitteldeutsche Medienförderung (MDM), nordmedia sowie der Filmförderungsanstalt (FFA) und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit DFFF, Kultureller Filmförderung und GMPF.

Das Hilfsprogramm bezieht sich auf von verschiedenen Fördereinrichtungen in der Regel gemeinsam geförderte Projekte und soll dort greifen, wo alle anderen im Kontext der Corona-Krise ergriffenen Hilfsmaßnahmen und Förderprogramme des Bundes und der Länder bereits ausgeschöpft wurden bzw. nicht in Anspruch genommen werden können. Dies ist durch eine subventionserhebliche Erklärung hinsichtlich der Ausschöpfung anderer Hilfsmaßnahmen durch Bund und Länder (KfW, andere) nachzuweisen.

Das Hilfsprogramm tritt mit Veröffentlichung in Kraft und umfasst folgende Maßnahmen:

  • Produktion
    a. Fördersitzungen
    aa. Es besteht Einigkeit, dass die Aufrechterhaltung der Fördersitzungen für noch zu produzierende Projekte von großer Bedeutung ist. Bereits terminierte Sitzungen, für welche bereits Anträge gestellt wurden, sollten nach Möglichkeit stattfinden.

    bb. Gemeinsames Ziel ist es, den Förderbetrieb bestmöglich aufrecht zu erhalten, um auch nach Aufhebung aller Pandemie-bedingten Beschränkungen die Handlungsfähigkeit der Filmwirtschaft unverzüglich wieder zu gewährleisten.

    b. Abbruch geförderter Projekte
    aa. Wenn es dem Produktionsunternehmen nicht gelingt, den geförderten Film herzustellen, liegt gemäß Bewilligungsbescheid eine Zweckverfehlung vor. In der Folge müsste der Förderbescheid aufgehoben und müssten bereits ausgezahlte Fördermittel zurückgezahlt werden. Die Bundes- und Länderförderer sind sich einig, dass auf die Rückforderung von bereits ausgezahlten Mitteln nach Einzelfallprüfung verzichtet werden kann. Gleichwohl muss der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erbracht werden. Nicht verausgabte Mittel sind nach Schlusskostenprüfung zurückzuzahlen.

    bb. Hat der Produzent eine bereits fällige Rate noch nicht abgerufen, kann diese nach Einzelfallprüfung bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzung ausgezahlt werden, auch wenn es zum Abbruch des Projektes kommt.

    c. Sonderhilfen für Mehrkosten
    Mehrkosten, die aufgrund einer Verschiebung der Produktion entstehen, sollen durch einen gemeinschaftlichen virtuellen Hilfsfonds anteilig getragen werden.

    d. Voraussetzungen:
    Voraussetzungen sind hierfür, dass die höheren Kosten nachweislich durch die Corona-Pandemie entstanden sind und die Gelder zweckentsprechend verwendet werden. Dazu muss der Produzent frühzeitig glaubhaft darlegen, dass durch die Pandemie Mehrkosten entstanden sind. Zudem muss eine schriftliche Förderzusage oder ein Zuwendungsbescheid für das Projekt vorliegen. Der Produktionsbeginn hätte in einem Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 festgelegt sein sollen, die schriftliche Förderzusage bzw. der Zuwendungs-/ Bewilligungsbescheid muss bis zum 18. März 2020 vorgelegen haben.

    e. Umfang:
    Die finanzielle Hilfsmaßnahme wird als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen in Form einer Mehrkostenförderung ausgereicht. Nachbewilligungen der BKM werden als Zuschüsse ausgereicht. Die FFA wird die Hilfsmaßnahme vorläufig als zinslose, tilgungsfreie Darlehen ausreichen. Die Höhe des Hilfsfonds soll 10 Mio. € betragen. Dieser soll nach Möglichkeit zu jeweils 50% durch Bundes- und Länderförderer erbracht werden.

    Eine Deckelung der Mehrkosten erfolgt bei 30% der ursprünglich kalkulierten anerkennungsfähigen Herstellungskosten des deutschen Produzenten. Die Berechnungsgrundlage erfolgt unter Abzug der anteiligen Senderbeteiligung. Die Mehrkosten werden die projektbeteiligten Förderer in der Regel bis max. 30% ihrer ursprünglichen Fördersumme tragen.
    Die Regionaleffekte sollen nur soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll erbracht werden.
    Auf den Eigenanteil für die Mehrkostenförderung kann in begründetem Fall verzichtet werden.

    f. Procedere:
    Allen projektbeteiligten Förderern ist zeitgleich ein gleichlautender Antrag vorzulegen. Der Hauptländerförderer wird für die anderen beteiligten Länderförderer eine Plausibilitätsprüfung der Mehrkosten vornehmen (ohne Haftung). Die projektbeteiligten Bundes- und Länderförderer werden sodann die Mehrkosten entsprechend ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung (pro rata) am Projekt tragen. Die Auszahlung erfolgt durch den jeweiligen Förderer nach Abschluss einer Vertragsergänzung bzw. durch Erlass eines Bescheides in 2 Raten, 80 % nach Plausibilitätsprüfung und 20 % nach Prüfung der Schlussabrechnung durch den jeweiligen Förderer. Die BKM wird die Einzelheiten des Verfahrens für die Vergabe ihrer Mittel gesondert bekanntgeben.

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  • Verleih
    a. Fördersitzungen
    Es besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die nächsten Verleihsitzungen nach Möglichkeit stattfinden sollten. Bei den Länderförderungen können Anträge auf Verleihförderung bzw. Mehrkostenförderung nochmals gestellt werden, da es aufgrund der momentanen Situation zu Herausbringungsverschiebungen oder -unterbrechungen kommt.

    b. Abbruch geförderter Projekte
    Wenn es dem Verleiher nicht gelingt, den geförderten programmfüllenden Film herauszubringen, liegt gemäß Bewilligungsbescheid eine Zweckverfehlung vor. Analog zum Produktionsbereich kann nach Einzelfallprüfung auf eine Rückzahlung der bereits ausgezahlten Fördermittel verzichtet werden, wenn der Betrag zweckentsprechend verwendet wurde und der Ausfall durch die Corona- Pandemie ausgelöst wurde. Nicht verausgabte Mittel sind nach Schlusskostenprüfung zurück zu zahlen. Hat der Verleiher eine bereits fällige Rate noch nicht abgerufen, kann diese nach Einzelfallprüfung bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzung ausgezahlt werden, auch wenn es zum Abbruch des Projektes kommt.

    c. Sonderhilfen für Mehrkosten
    Mehrkosten, die aufgrund einer Verschiebung der Herausbringung entstehen, sollen ebenfalls durch einen gemeinschaftlichen virtuellen Hilfsfonds anteilig getragen werden.

    d. Voraussetzungen:
    Voraussetzungen sind hierfür, dass die höheren Kosten nachweislich durch die Corona-Pandemie entstanden sind und die Gelder zweckentsprechend verwendet werden. Dazu muss der Verleiher frühzeitig glaubhaft darlegen, dass durch die Pandemie Mehrkosten entstanden sind. Der Kinostart des Filmes muss in einem Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 geplant gewesen sein, die schriftliche Förderzusage bzw. der Zuwendungsbescheid muss bis zum 18.03.2020 vorgelegen haben.

    e. Umfang:
    Die finanzielle Hilfsmaßnahme wird als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen ausgereicht. Mögliche Nachbewilligungen im Rahmen der Verleihförderung der kulturellen Filmförderung der BKM werden als Zuschüsse ausgereicht. Die FFA wird die Hilfsmaßnahme vorläufig als zinslose, tilgungsfreie Darlehen ausreichen.
    Die Höhe des ebenfalls virtuellen Hilfsfonds für den Verleih soll ca. 3 Mio. € betragen. Die FFA wird sich mit 1,5 Mio. € daran beteiligen. MBB, FMS und FFF werden jeweils 300.000 € zur Verfügung stellen und die übrigen Länder voraussichtlich jeweils 100.000 €. BKM prüft ebenfalls einen Beitrag in Höhe von 100.000 € vorzuhalten.
    Eine Deckelung der Mehrkosten erfolgt bei 50 % der ursprünglich kalkulierten anerkennungsfähigen Kosten. Die Mehrkosten werden die projektbeteiligten Förderer in der Regel bis zu max. 30% ihrer ursprünglichen Fördersumme tragen.
    Die Regionaleffekte sollen im Rahmen der Mehrkostenförderung nur soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll erbracht werden.
    Auf den Eigenanteil für die Mehrkostenförderung kann in begründetem Fall verzichtet werden.

    f. Procedere:
    Allen projektbeteiligten Förderern ist zeitgleich ein gleichlautender Antrag vorzulegen. Der Hauptländerförderer wird für die anderen beteiligten Länderförderer entsprechend eine Plausibilitätsprüfung der anerkennungsfähigen Mehrkosten vornehmen (ohne Haftung). Die projektbeteiligten Bundes- und Länderförderer werden sodann jeweils die Mehrkosten entsprechend ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung (pro rata) am Projekt tragen. Die Auszahlung erfolgt durch den jeweiligen Förderer nach Abschluss einer Vertragsergänzung bzw. durch Erlass eines Bescheides in 2 Raten, 80 % nach Plausibilitätsprüfung und 20 % nach Prüfung der Schlussabrechnung durch den jeweiligen Förderer. Die BKM wird die Einzelheiten des Verfahrens für die Vergabe ihrer Mittel gesondert bekanntgeben.

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  •  Kino
    a. Abgabezahlungen
    Die FFA wird die noch offenen Abgabezahlungen ab dem 01.03.2020 stunden.

    b. Darlehensforderungen
    Die FFA und die jeweiligen Länder, die Darlehen vergeben, werden die Darlehensforderungen ab dem 01.03.2020 vorerst stunden, ggf. auch darauf verzichten.

    c. Zukunftsprogramm Kino
    Die Länderförderer werden prüfen, ob die Möglichkeit besteht, statt der geplanten Komplementärzahlungen zum Zukunftsfonds, den Kinos einen Zuschuss zur Finanzierung der laufenden Kosten zur Verfügung zu stellen. Weiterhin werden die Länderförderer prüfen, die Kinos über erhöhte Kinoprogrammprämien u.ä. zu unterstützen.

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  • Sonstiges
    Der gesetzliche Rahmen für Sperrfristverkürzungen soll ausgeschöpft werden. Die Länderförderer werden im begründeten Einzelfall auf die Sperrfristen verzichten.
    Zudem werden zum Umgang mit der Verwendungsfrist im Rahmen der FFA-Referenzförderung konstruktive Lösungen gefunden.Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien bzw. zu beteiligenden Stellen.