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Stadt Köln: Dreharbeiten auf öffentlichem Straßenland möglich

Die Stadt Köln teilt mit, dass durch die Änderung der Coronaschutzverordnung vom 04. Mai 2020 die Möglichkeit besteht, Dreharbeiten auf öffentlichem Straßenland durchzuführen. Es besteht eine Antragsfrist von zehn Arbeitstagen. Für Bereiche, die grundsätzlich stark belaufen sind, wie bspw. die Schildergasse, Breite Straße, Ehrenstraße etc. werden weiter keine Dreharbeiten genehmigt.

Folgende Auflagen sind mit einem Dreh auf öffentlichem Straßenland verbunden:

  • Alle Beteiligten müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hiervon ausgenommen sind die Darsteller während der Aufnahmen.
  • Bei Maskenbildnern/Visagisten gelten sofern möglich dieselben Voraussetzungen wie bei Friseuren
  • Catering vor Ort ist analog zu Betriebskantinen erlaubt. Allerdings ist auch hier der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. An den Ausgabeständen ist eine Plexiglasscheibe oder anderes geeignetes Material anzubringen.
  • Aufenthaltsmobile sind erlaubt, sofern auch hier der Mindestabstand eingehalten wird.
  • Szenen, welche Körperkontakt fordern, sind auf ein Minimum zu reduzieren. Die Darsteller sind aufgefordert die entsprechenden Hygienemaßnahmen einzuhalten.
  • Sofern der Gehweg für szenische Darstellungen gesperrt werden muss, ist dies nur in Form einer Intervallsperrung möglich. Die Intervallsperrungen sind unmittelbar wieder aufzuheben, sobald die Abstandsregelungen zwischen den Wartenden nicht mehr eingehalten werden, spätestens jedoch nach 3 Minuten. Die Aufhebung der Intervallsperrung erfolgt zunächst von nur von einer Seite, sobald alle Personen von hier „abgeflossen“ sind, ist die Sperrung von der anderen Seite zu öffnen um einen Stau auf Höhe des Produktionsortes zu vermeiden.
  • Eine Intervallsperrung der Straße kann nur dann erfolgen, wenn diese genutzt wird, um Produktions- und Technikfahrzeuge entgegengesetzt der Fahrtrichtung in einer angeordneten Halterverbotszone abzustellen. Anderweitige Sperrungen sind nicht zulässig!
  • Es muss sichergestellt werden, dass sich auch kein Unbeteiligter auf mehr als 1,5 m den Produktionsmitarbeitern nähert.
  • Es dürfen sich am Rande der Produktion keine Ansammlungen von Schaulustigen bilden. Hierfür hat der Genehmigungsnehmer im Umkreis von 10m außerhalb der Produktionsfläche Sorge zu tragen.
  • Ausreichende Gelegenheiten zur Handhygiene sind zu gewährleisten.
  • Vor Beginn ist eine Symptomabfrage bei allen Teilnehmer/-innen sowie ein Abgleich mit der Anmeldeliste durchzuführen (der Veranstalter hat Teilnehmer/-innen, die angeben, Krankheitssymptome zu haben, aufzufordern, den Drehort zu verlassen).
  • Die Kontaktdaten aller am Dreh beteiligten Personen sind zu erfassen, damit Infektionsketten nachvollzogen werden können.

 

Das Amt für öffentliche Ordnung und das Polizeipräsidium Köln überprüfen die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung vor Ort. Durchgeführte Veranstaltungen, festgestellte Verstöße und Hinweise gegen das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) werden umgehend an die zuständigen Behörden gemeldet.

Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass die Befristung oder der Inhalt der CoronaSchVO jederzeit in Abhängigkeit der Lage angepasst werden können. Sollte eine Änderung der Coronaschutzverordnung dazu führen, dass Dreharbeiten auf öffentlichem Straßenland nicht mehr durchgeführt werden können, wird darauf hingewiesen, dass es keines gesonderten Widerrufs einer bereits erteilten Genehmigung oder einer Ablehnung eines Antrags der Sondernutzung bedarf und Zuwiderhandlungen gegen die Corona-SchVO eine Ordnungswidrigkeit bzw. strafbare Handlung darstellen.

www.stadt-koeln.de