Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Förderungen der Filmstiftung
Die Filmstiftung gibt mit nachfolgenden Hinweisen ihre Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Filmfördergeschäft wieder. Für konkrete Hinweise und Hilfe im Einzelfall sollte die Unterstützung eines Steuerberaters eingeholt werden. Die Filmstiftung kann keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der unten aufgeführten Angaben übernehmen. Die Hinweise geben den Kenntnisstand vom 10.03.2011 wieder.
1. Bedingt rückzahlbare, zinslose Filmförderdarlehen
- Umsatzsteuerliche Behandlung: Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 03. 01. 2007 an die Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland (S 7200-203-V A 4) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Filmförderdarlehen Stellung genommen. Dem hat sich die Oberfinanzdirektion Münster mit einer Verfügung vom 12. 02. 2008 (S 7100-38-St 44-32) angeschlossen und hat zu den bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehen an die Produzenten folgendes festgestellt: „Die gewährten Filmförderdarlehen der Filmstiftung sind beim Zuwendungsempfänger umsatzsteuerlich kein Entgelt von dritter Seite für eine Leistung (z.B. Senderechtseinräumung) des Filmproduzenten an den (jeweiligen) Sender. Die Filmförderdarlehen sind damit umsatzsteuerlich unbeachtlich als nichtsteuerbarer echter Zuschuss, da es sich um eine Darlehensgewährung handelt.“Schreiben des Finanzministeriums NRW
Verfügung der OFD Münster
2. Gerd Ruge Stipendium, Wim Wenders Stipendium & Hörspiel Stipendium
- Einkommensteuerliche Behandlung: Die von der Filmstiftung vergebenen Gerd Ruge, Wim Wenders und Hörspiel Stipendien werden seit 01. 01. 2006 ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Ferner sind die Stipendiaten im Fördervertrag zu keiner bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet. Die Stipendien dürften demnach eine steuerfreie Einnahme darstellen.
- Umsatzsteuerliche Behandlung: Da es an einem Leistungsaustausch fehlt, insbesondere handelt es sich auch nicht um ein umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite, muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Die Stipendien stellen kein Entgelt für eine Leistung des Empfängers/Stipendiaten an die Filmstiftung oder einen anderen Leistungsempfänger dar.
3. Preisgelder
- Einkommensteuerliche Behandlung: Die einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern ist zwei Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu entnehmen:
Schreiben vom 05. 09. 1996, IV B 1-S 2121-34/96, BStBl I, 1996, S. 1150 sowie Schreiben vom 23. 12. 2002, IV A 5-S 2121-8/021, BStBl I, 2003, S. 76
Preisgelder für künstlerische Leistungen unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (§ 2) stehen. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgeltes hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Künstler zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen hat. Kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben Preisgelder, die z.B. das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empfängers würdigen.Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
- Umsatzsteuerliche Behandlung: Sofern Preisgelder nicht die Eigenschaft eines Entgeltes für eine bestimmte zu erbringende Leistung haben, liegt keine Umsatzsteuerbarkeit vor. Wird z.B. mit der Verleihung eines Preises das künstlerische Gesamtwerk gewürdigt, unterliegt dieses Preisgeld nicht der Umsatzsteuer.